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   VG Schleswig, 22.04.2002 - 14 A 21/02   

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VG Schleswig, 22.04.2002 - 14 A 21/02 (https://dejure.org/2002,18571)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22.04.2002 - 14 A 21/02 (https://dejure.org/2002,18571)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22. April 2002 - 14 A 21/02 (https://dejure.org/2002,18571)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erklärung der Beteiligung am Verfahren; Abgabe einer Generalbeteiligungserklärung vor dem Bundesamt; Zustellung von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen; Eintritt der Unanfechtbarkeit

  • Judicialis

    AsylVfG § 6 Abs. 2 S. 1; ; AsylVfG § 6 Abs. 2 S. 3; ; AsylVfG § 31 Abs. 1 S. 2; ; AsylVfG § 71 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 7.95

    Generalbeteiligungserklärung - Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten -

    Auszug aus VG Schleswig, 22.04.2002 - 14 A 21/02
    Seitens des BVerwG (Urteil v. 27.06.1995 -9 C 7.95-, BVerwGE 99, 38 m.w.N.) bestünden gegen die konkludente Abgabe der Generalbeteiligungserklärung keine Bedenken.

    Die Beteiligung des Klägers ist demgegenüber nur fakultativ: Nach § 6 Abs. 2 S. 1 AsylVfG kann er sich an den Asylverfahren vor dem Bundesamt (und an Klageverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit) beteiligen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13.09.1988 - 20 A 280/85 -, InfAuslR 1988, 342 f; BVerwG, Urteil vom 27.06.1995 - 9 C 7/95 - BVerwGE 99, 38 - nach Juris; Marx, AsylVfG, 4. Aufl. § 6 Rd. 6).

    Das BVerwG hat sich in seinem Urteil vom 27.06.1995 (a.a.O.) mit der Frage auseinandergesetzt ob eine Generalbeteiligungserklärung für anhängige und zukünftig anhängige Prozesse überhaupt zulässig ist und dies bejaht.

    Von daher vermag letztlich auch der Verweis auf das Urteil des BVerwG v. 27.06.1995 (a.a.O.) die Annahme einer konkludenten Erklärung nicht zu begründen.

    Daran ändert auch die in der Praxis übliche und vom BVerwG (Urteil v. 27.06.1995 a.a.O.) als zulässig erachtete Abgabe einer Generalbeteiligungserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten nichts, die vorab und unabhängig von einer später tatsächlich wahrgenommenen Beteiligung erfolgt.

    Wäre die Beteiligung vor Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung erklärt, liefe auch für den Kläger eine "eigene" Klagefrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1995 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.09.1983 - 9 B 3112.82

    Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten - Asylstreitigkeiten - Ausübung der

    Auszug aus VG Schleswig, 22.04.2002 - 14 A 21/02
    Bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung besteht die Beteiligungsbefugnis jedenfalls solange, als den anderen Beteiligten gegenüber die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist (BVerwG, Urteil vom 11.03.1983 -9 B 2597/82- BVerwGE 67, 64 ff; BVerwG, Urteil vom 28.09.1983 -9 B 3112/82- Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 3 - beide nach Juris).

    Dies gilt für die Beteiligungsbefugnis des Klägers bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung einhellig (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.03.1983 und 28.09.1983 a.a.O.; VG Berlin a.a.O.; Marx a.a.O. Rd. 11), weil die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren nicht mehr in Frage kommt, wenn die Sache dort nicht mehr anhängig ist; auch die VwGO kennt insoweit kein von der Beteiligung unabhängiges Recht zur Einlegung eines Rechtsmittels (vgl. zum VöI: Kopp/Schenke a.a.O. § 36 Rd. 3 und 5; § 63 VwGO Rd. 5 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg a.a.O.).

    Dennoch kann - wie bereits ausgeführt - die hier erforderliche Beteiligung zeitgleich und konkludent mit Einlegung eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung - und damit durch einen bis dahin Unbeteiligten - erklärt werden (BVerwG, Urteile vom 11.03.1983 und 28.09.1983 a.a.O.).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus VG Schleswig, 22.04.2002 - 14 A 21/02
    Eine Herleitung abweichender Fristenregelungen für Klagen des Klägers kommt ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht in Betracht, da prozessuale Fristen gerade der Rechtssicherheit dienen, die ihrerseits ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes ist (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG, vgl. BVerfGE 60, 253, 267, 269 f m.w.N.).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 7.00

    Asylrechtlicher Widerrufsbescheid; Zustellung; Einschreiben;

    Auszug aus VG Schleswig, 22.04.2002 - 14 A 21/02
    Dabei wurde ein "Übergabe"-Einschreiben verwendet, welches seit 1997 von der Post-AG angeboten wird und das herkömmliche Einschreiben i.S.d. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 VwZG ersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 -9 C 7/00- BVerwGE 112, 78 = DVBl. 2001, 477 = DÖV 2001, 473).
  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 143/98

    Zu den Pflichten des Bundesbeauftragten im Asylverfahren

    Auszug aus VG Schleswig, 22.04.2002 - 14 A 21/02
    Hat er sich bis dahin noch nicht am Bundesamtsverfahren beteiligt, obwohl § 6 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. AsylVfG ihm diese Möglichkeit einräumt, besteht eine Beteiligungsbefugnis nicht mehr (Schenk a.a.O.; in diese Richtung deutend: BVerfG, Beschluss vom 19.12.2000 -2 BvR 143/98-, NVwZ 2001, Beilage 3 S. 28 = InfAuslR 2001, 150 = DVBl 2001, 456 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Zulässigkeit und

    Auszug aus VG Schleswig, 22.04.2002 - 14 A 21/02
    Bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung besteht die Beteiligungsbefugnis jedenfalls solange, als den anderen Beteiligten gegenüber die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist (BVerwG, Urteil vom 11.03.1983 -9 B 2597/82- BVerwGE 67, 64 ff; BVerwG, Urteil vom 28.09.1983 -9 B 3112/82- Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 3 - beide nach Juris).
  • BVerwG, 16.05.2001 - 1 B 171.01

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Zur Frage des Vorliegens eines

    Auszug aus VG Schleswig, 22.04.2002 - 14 A 21/02
    Nach Auffassung des BVerwG (Beschluss vom 16.05.2001 -1 B 171.01-) ergäben sich die Zulässigkeitsanforderungen für die dem Kläger eingeräumten Rechtsmittelbefugnisse in erster Linie aus dem einfachen Recht.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.1987 - A 12 S 1010/87

    Rechtsmittelbefugnis des Vertreters des Öffentlichen Interesses

    Auszug aus VG Schleswig, 22.04.2002 - 14 A 21/02
    Ergänzend hat der VGH Baden-Württemberg insoweit festgestellt, dass die Rechtsmittelbefugnis aber auf den Zeitpunkt der Rechtskraft beschränkt werden muss (Beschluss v. 12.10.1987 - A 12 S 1010/87 - in VBlBW 1988, 266; Schenk in Hailbronner, AuslR, § 6 AsylVfG, Rd. 11).
  • VG Berlin, 13.09.1988 - 20 A 280.85

    Anfechtung der Anerkennung als Asylberechtigte; Aufhebung des Ablehnungsbescheids

    Auszug aus VG Schleswig, 22.04.2002 - 14 A 21/02
    Die Beteiligung des Klägers ist demgegenüber nur fakultativ: Nach § 6 Abs. 2 S. 1 AsylVfG kann er sich an den Asylverfahren vor dem Bundesamt (und an Klageverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit) beteiligen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13.09.1988 - 20 A 280/85 -, InfAuslR 1988, 342 f; BVerwG, Urteil vom 27.06.1995 - 9 C 7/95 - BVerwGE 99, 38 - nach Juris; Marx, AsylVfG, 4. Aufl. § 6 Rd. 6).
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